Kantonale Zulassungsbestimmungen für Einrichtungen der Gesundheitsversorgung angepasst

03.02.2020
Einrichtungen der Gesundheitsversorgung benötigen gemäss Gesundheitsgesetz eine kantonale Bewilligung. Die Standeskommission hat die entsprechenden Ausführungsbestimmungen, welche die Zulassungsvoraussetzungen sowie die Rechte und Pflichten von Unternehmen aus dem Gesundheitsbereich regeln, mittels einer Totalrevision präzisiert. Bisherige Betriebsbewilligungen bleiben weiterhin gültig. Für neu der Bewilligungspflicht unterstellte Unternehmen gilt eine Übergangsfrist bis Ende 2021.

Einrichtungen der Gesundheitsversorgung benötigen gemäss Gesundheitsgesetz eine kantonale Bewilligung. Die Standeskommission hat die entsprechenden Ausführungsbestimmungen, welche die Zulassungsvoraussetzungen sowie die Rechte und Pflichten von Unternehmen aus dem Gesundheitsbereich regeln, mittels einer Totalrevision präzisiert. Bisherige Betriebsbewilligungen bleiben weiterhin gültig. Für neu der Bewilligungspflicht unterstellte Unternehmen gilt eine Übergangsfrist bis Ende 2021.

Die Standeskommission hat an ihrer Sitzung vom 17. Dezember 2019 eine Totalrevision des Standeskommissionsbeschlusses betreffend Einrichtungen der Gesundheitsversorgung (GS 810.251, nachfolgend StKB genannt) verabschiedet und per 1. Januar 2020 in Kraft gesetzt. Der neue StKB ist auf der Internetseite des Kantons publiziert (www.ai.ch/gesetzessammlung).

Inhaltlich ging es bei dieser Totalrevision einerseits darum, die Rechte und Pflichten der Einrichtungen der Gesundheitsversorgung, denjenigen der Medizinal- und der übrigen Gesundheitsfachpersonen im Kanton anzupassen. Andererseits wurde der Kreis der bewilligungspflichtigen Einrichtungen präziser definiert, was für den Vollzug wichtig ist.

Ab dem 1. Januar 2020 benötigen neu nebst den Einrichtungen der Gesundheitsversorgung, welche in Form einer juristischen Person betrieben werden, auch alle natürlichen Personen, bei denen die bewilligungspflichtigen Leistungen mehrheitlich durch angestelltes Personal erbracht werden, eine Betriebsbewilligung für Ihre Tätigkeit im Kanton Appenzell I.Rh. Zudem ist gesetzgeberisch auch klar festgehalten, was als Einrichtung der Gesundheitsversorgung gilt (Spital, Physiotherapiepraxis etc.). Diese Neudefinition führt zu einer geringfügigen Ausweitung der bewilligungspflichtigen Betriebe.

Für alle neu der Bewilligungspflicht unterstellten Unternehmen gilt eine Übergangsfrist von zwei Jahren zur Einreichung eines Bewilligungsgesuchs. Wird innert Frist kein Bewilligungsgesuch eingereicht oder wird diesem nicht entsprochen, ist die weitere Ausübung der Tätigkeit untersagt. Die Gesuche um Erteilung einer Betriebsbewilligung sind beim Gesundheitsamt einzureichen. Das entsprechende Gesuchsformular kann über www.ai.ch/gesundheitseinrichtungen heruntergeladen werden. Das Gesundheitsamt erteilt auf Anfrage gerne weitere Auskünfte.

Mitteilung im Wortlaut