Coronavirus: Unterstützung im Kulturbereich
Massnahmen zur Unterstützung des Kultursektors werden verlängert
Die eidgenössischen Räte haben am 17. Dez. 2021 eine Verlängerung von Artikel 11 des Covid-19-Gesetzes (Massnahmen im Kulturbereich) bis Ende 2022 beschlossen. Gleichentags hat der Bundesrat die Geltungsdauer der Covid-19-Kulturverordnung ebenfalls bis Ende 2022 mit einzelnen Änderungen verlängert.
Dies betrifft insbesondere die Zeiträume, für welche Schäden geltend gemacht werden können, sowie die Eingabefristen für die Unterstützungsgesuche.
Die revidierte Covid-19-Kulturverordnung enthält einzelne weitere Präzisierungen. Sie sieht insbesondere vor, dass Ausfallentschädigungen an Kulturunternehmen und Kulturschaffende sowie die Entschädigungen für Kulturvereine im Laienbereich nur solange berücksichtigt werden, wie behördliche Einschränkungen gelten. Sobald sämtlich Einschränkungen - darunter auch die Zertifikatspflicht - aufgehoben werden, laufen die Entschädigungen nach Ablauf einer Übergangsfrist aus. Hingegen werden die Nothilfe an Kulturschaffende sowie die Beiträge an die Transformationsprojekte unabhängig von einem allfälligen Wegfall von behördlichen Einschränkungen bis Ende 2022 ausgerichtet.
Link Verordnung vom 17. Dez. 2021
Die Unterstützungsmassnahmen sollen einerseits die wirtschaftlichen Auswirkungen von Covid-19 auf die Kultur abmildern und anderseits bei der Anpassung an die veränderten Verhältnisse unterstützen. Ziel ist, die nachhaltige Schädigung der Kulturlandschaft zu verhindern und die kulturelle Vielfalt zu erhalten.
Hier finden Sie eine Übersicht zu den unterschiedlichen Unterstützungsbeiträgen und die entsprechenden Gesuchformulare sowie Antworten zu häufig gestellten Fragen. Bitte beachten Sie bei einer Gesuchseingabe unbedingt die verbindlichen Fristen. (siehe Merkblätter).
Die Website wird aufgrund der sich verändernden Rahmenbedingungen regelmässig aktualisiert.
Was sind Ausfallentschädigungen für Kulturunternehmen?
Zahlreiche grosse und kleine Kulturunternehmen und -institutionen haben massive finanzielle Schäden in der aktuellen Situation. Sie können neben Kurzarbeit deshalb eine Ausfallentschädigung beantragen. Bitte lesen Sie vor einer Gesucheinreichung unbedingt das Merkblatt Ausfallentschädigung für Kulturunternehmen durch und beachten Sie die verbindlichen Schadenszeiträume und Eingabefristen im Merkblatt.
- Formular Ausfallentschädigung für Kulturunternehmen
- Beiblatt Excel
- Bundesamt für Kultur: FAQ Ausfallentschädigung für Kulturunternehmen
Bitte beachten Sie die verbindlichen Eingabefristen im Merkblatt Ausfallentschädigung für Kulturunternehmen.
Das Kulturamt beurteilt die Gesuche gestützt auf die COVID-19-Kulturverordnung des Bundes (SR 442.15), den Standeskommissionsbeschluss betreffend die Massnahmen zur Bekämpfung der Corona-Pandemie (StKB COVID-19) und das Merkblatt Ausfallentschädigung für Kulturunternehmen. Das Kulturamt nimmt eine kulturpolitische Priorisierung der eingegangenen Gesuche vor. Massgebend ist der Beitrag des Kulturunternehmens zur Verbreitung sowie Förderung des regionalen Kulturschaffens und der Vielfalt des kulturellen Angebots in der Region.
Was sind Beiträge an Transformationsprojekte von Kulturunternehmen?
Kulturunternehmen können für Kosten, die für Transformationsprojekte entstehen, Beiträge in Form einer nicht-rückzahlbaren Finanzhilfe beantragen. Unterstützt werden Projekte, mit denen Kulturunternehmen eine Anpassung an die durch die Covid-19-Epidemie veränderten Verhältnisse bezwecken und die der strukturellen Neuausrichtung oder Publikumsgewinnung dienen. Die Beiträge können bis zu 60 Prozent der Kosten für Transformationsprojekte betragen. Bitte lesen Sie vor einer Gesucheinreichung unbedingt das Merkblatt Transformationsprojekte durch.
- Zum einen sind Vorhaben förderfähig, die eine strukturelle Neuausrichtung des Kulturunternehmens zum Gegenstand haben. Damit sind Vorhaben wie unter anderem organisatorische Verschlankungen, Kooperationen verschiedener Kulturunternehmen oder Zusammenschlüsse (Fusionen) gemeint.
- Zum anderen können Projekte unterstützt werden, welche die Wiedergewinnung von Publika oder die Erschliessung neuer Publikumssegmente bezwecken.
Transformationsprojekte sind auf ein definiertes Ziel ausgerichtet und haben eine begrenzte Zeitdauer. Sie bezwecken in jedem Fall eine Anpassung an die durch die Covid-Epidemie veränderten Verhältnisse.
Das Kulturamt beurteilt die Gesuche gestützt auf die COVID-19-Kulturverordnung des Bundes (SR 442.15), den Standeskommissionsbeschluss betreffend die Massnahmen zur Bekämpfung der Corona-Pandemie (StKB COVID-19) und das Merkblatt Transformationsprojekte für Kulturunternehmen. Das Kulturamt nimmt eine kulturpolitische Priorisierung der eingegangenen Gesuche vor. Massgebend ist der Beitrag des Kulturunternehmens zur Verbreitung sowie Förderung des regionalen Kulturschaffens und der Vielfalt des kulturellen Angebots in der Region.
Was sind Ausfallentschädigungen für Kulturschaffende?
Der Anteil von Kulturschaffenden, die selbständig erwerbend oder freischaffend sind, und dadurch weder von Kurzarbeit erfasst werden können, noch durch eine Arbeitslosenversicherung abgesichert sind, ist in der Kulturbranche hoch. Kulturschaffende können deshalb Erwerbsersatzentschädigung, Nothilfe sowie Ausfallentschädigungen beantragen.
Kulturschaffende können für den finanziellen Schaden, der seit dem 1. Dezember 2021 und bis Ende 2022 namentlich aus der Absage, Verschiebung oder eingeschränkten Durchführung von Veranstaltungen und Projekten oder aufgrund betrieblicher Einschränkungen entsteht, eine Entschädigung erhalten. Zuständig dafür ist das Kulturamt des Kantons Appenzell I.Rh.
Bitte lesen Sie vor einer Gesuchseinreichung unbedingt das Merkblatt Ausfallentschädigung für Kulturschaffende (dieses ist für die Anmeldung des Schadens und für die Beurteilung des Gesuchs verbindlich) und beachten Sie die verbindlichen Schadenszeiträume und Eingabefristen im Merkblatt.
Die Gesuche sind grundsätzlich rückwirkend einzureichen, d.h. der Schaden muss zum Zeitpunkt der Gesuchseinreichung bereits eingetreten sein.
Hier finden Sie das entsprechende Gesuchformular und Antworten auf häufig gestellte Fragen (FAQ):
- Formular Ausfallentschädigung für Kulturschaffende
- Beiblatt Excel
- Formular Schadensberechnung Freischaffende
- Formular Verzichtserklärung
- Bundesamt für Kultur: FAQ Ausfallentschädigung für Kulturschaffende
Bitte beachten Sie die verbindlichen Eingabefristen im Merkblatt Ausfallentschädigung für Kulturschaffende
Das Kulturamt beurteilt die Gesuche gestützt auf die COVID-19-Kulturverordnung des Bundes (SR 442.15), den Standeskommissionsbeschluss betreffend die Massnahmen zur Bekämpfung der Corona-Pandemie (StKB COVID-19) und das Merkblatt Ausfallentschädigung für Kulturschaffende. Das Kulturamt nimmt eine kulturpolitische Priorisierung der eingegangenen Gesuche vor. Massgebend ist der Beitrag des Kulturschaffenden zur Verbreitung sowie Förderung des regionalen Kulturschaffens und der Vielfalt des kulturellen Angebots in der Region.
Welche zusätzliche Unterstützung können Kulturschaffende beantragen?
Der Anteil von Kulturschaffenden, die selbständig erwerbend oder freischaffend sind, und dadurch weder von Kurzarbeit erfasst werden können, noch durch eine Arbeitslosenversicherung abgesichert sind, ist in der Kulturbranche hoch. Kulturschaffende können deshalb Erwerbsersatzentschädigung beantragen sowie zusätzlich Nothilfe.
Erwerbsersatzentschädigung
Selbständig erwerbende Kulturschaffende, die wegen einer behördlich angeordneten Betriebsschliessung oder Veranstaltungsabsage Erwerbseinbussen erleiden, können bis Ende 2021 bei der kantonalen Ausgleichskasse Corona- Erwerbsersatzentschädigung beziehen. Weitere Informationen unter: https://www.akai.ch/informationen-covid-19/
Nothilfe
Kulturschaffende, die aufgrund der Erwerbsaufälle wegen der staatlichen Massnahmen zur Bekämpfung des Coronavirus in ihrer wirtschaftlichen Existenz bedroht sind, können zur Deckung der unmittelbaren Lebenshaltungskosten Nothilfe erhalten, soweit dies nicht über die Entschädigung für Erwerbsausfall in Anlehnung an die Erwerbsersatzordnung sichergestellt ist. Zuständig für die Nothilfe für Kulturschaffende ist Swissculture sociale, der Dachverband der Organisationen der professionellen Kulturschaffenden: https://nothilfe.suisseculturesociale.ch/
Welche zusätzliche Unterstützung können Kulturvereine im Laienbereich beantragen?
Laien-Kulturvereine in den Bereichen Musik und Theater (Chöre, Orchester, Theatervereine) können zur Abfederung der mit der Absage oder Verschiebung von Veranstaltungen verbundenen finanziellen Schäden Finanzhilfen erhalten. Zuständig dafür sind die nationalen Verbände im jeweiligen Kulturbereich.
Weitere Informationen dazu finden Sie unter: https://www.bak.admin.ch/bak/de/home/themen/covid19/bereiche-musik-theater.html
Werden bereits verfügte Projektbeiträge ausbezahlt, wenn ein Projekt abgesagt oder verschoben wird?
- und auf einen späteren Zeitpunkt verschoben werden, bleibt die Beitragszusicherung bestehen. Die Verschiebung und das Verschiebedatum sind mitzuteilen. Die Verschiebung kann auch auf das nächste Jahr erfolgen.
- und abgebrochen oder abgesagt werden, bitten wir Sie uns eine Abrechnung über die angefallenen Kosten sowie allfällige Einnahmen einzureichen. Weist die Schlussabrechnung keinen Einnahmeüberschuss aus, wird der gesprochene Beitrag ausbezahlt bzw. der bereits ausbezahlte Beitrag nicht zurückgefordert.
Fragen?
- Kulturamt Appenzell, ottilia.doerig@ed.ai.ch, Tel. 071 788 93 79 (vormittags, ausser Donnerstag)
Merkblätter und Formulare
Typ | Titel | Dokumentdatum |
---|---|---|
Ausfallentschädigung für Kulturschaffende: Merkblatt | 01.01.2022 | |
Ausfallentschädigung für Kulturschaffende: Beiblatt | 04.01.2022 | |
Ausfallentschädigung für Kulturschaffende: Gesuchsformular | 01.01.2022 | |
Ausfallentschädigungen für Kulturunternehmen: Merkblatt | 01.01.2021 | |
Ausfallentschädigungen für Kulturunternehmen: Beiblatt | 09.02.2021 | |
Ausfallentschädigungen für Kulturunternehmen: Gesuchsformular | 01.01.2022 | |
Formular Schadensberechnung Freischaffende | 01.01.2022 | |
Formular Verzichtserklärung | 01.01.2022 | |
Transformationsprojekte: Gesuchsformular Kulturunternehmen | 02.02.2021 | |
Transformationsprojekte: Merkblatt | 01.01.2022 |