Soziale Begleitmassnahmen in der Landwirtschaft

Mit zinslosen Darlehen kann im Rahmen der sozialen Begleitmassnahmen folgendermassen geholfen werden:Betriebshilfedarlehen können zugesichert werden, wenn ein Landwirtschaftsbetrieb unverschuldet in eine finanzielle Bedrängnis geraten ist.Ausserdem können verzinsliche Darlehen durch ein Umschuldungsdarlehen ersetzt werden. Mindestens 80 % des Ertragswertes müssen als verzinsliche Schulden stehen bleiben. Die verzinslichen Schulden dürfen vor der Umschuldung nicht mehr als den doppelten Ertragswert ausmachen. Die Summe aller Investitionskredite und Betriebshilfedarlehen darf Fr. 200'000.-- nicht übersteigen.Mit Hilfe von Darlehen bei Betriebsaufgabe soll der Ausstieg erleichtert werden.Die Rückzahlung von Betriebshilfedarlehen erfolgt längstens innert 20 Jahren, bei Darlehen wegen Betriebsaufgabe und Umschuldung innert 10 Jahren.Die Darlehen müssen über Grundpfandverschreibungen abgesichert werden.Schliesslich kann der Kanton mit Bundesbeiträgen Beihilfen zur Umschulung bei Betriebsaufgaben auszahlen.Die Kommission für Hilfen und Beiträge entscheidet über die Darlehensgewährung und über Umschulungsbeihilfen. Sie legt die daran geknüpften Bedingungen und Auflagen fest.

Mit zinslosen Darlehen kann im Rahmen der sozialen Begleitmassnahmen folgendermassen geholfen werden:

  • Betriebshilfedarlehen können zugesichert werden, wenn ein Landwirtschaftsbetrieb unverschuldet in eine finanzielle Bedrängnis geraten ist.
  • Ausserdem können verzinsliche Darlehen durch ein Umschuldungsdarlehen ersetzt werden. Mindestens 80% des Ertragswertes müssen als verzinsliche Schulden stehen bleiben. Die verzinslichen Schulden dürfen vor der Umschuldung nicht mehr als den doppelten Ertragswert ausmachen. Die Summe aller Investitionskredite und Betriebshilfedarlehen darf Fr. 200'000.-- nicht übersteigen.
  • Mit Hilfe von Darlehen bei Betriebsaufgabe soll der Ausstieg erleichtert werden.
  • Die Rückzahlung von Betriebshilfedarlehen erfolgt längstens innert 20 Jahren, bei Darlehen wegen Betriebsaufgabe und Umschuldung innert 10 Jahren.
  • Die Darlehen müssen über Grundpfandverschreibungen abgesichert werden.
  • Schliesslich kann der Kanton mit Bundesbeiträgen Beihilfen zur Umschulung bei Betriebsaufgaben auszahlen.

Die Kommission für Hilfen und Beiträge entscheidet über die Darlehensgewährung und über Umschulungsbeihilfen. Sie legt die daran geknüpften Bedingungen und Auflagen fest.

Zuständige Stelle

Meliorationsamt

Telefon +41 71 788 95 79

Sgro Fatima
Fatima Sgro

Departementssekretärin
Telefon: +41 71 788 95 70
E-Mail: fatima.sgro@lfd.ai.ch