Fahren in angetrunkenem Zustand

Entzug des Führerausweises wegen Fahren in angetrunkenem Zustand (FiaZ)

Stellt die Polizei bei einem Fahrzeuglenker oder einer Fahrzeuglenkerin fest, dass er/sie angetrunken ist (0.5 bis 0.79 Promille resp. 0.25 aber weniger als 0.40 mg/l Atemalkohol), so muss sie ihm resp. ihr die Weiterfahrt verhindern, und der/die Lenker/in wird zur Anzeige gebracht. Bei Werten über 0.79 Promille resp. 0.40 mg/l Atemalkohol muss sie ihm/ihr den Führerausweis sofort abnehmen und die Weiterfahrt verhindern. Der Führerausweis wird an die Entzugsbehörde des Wohnsitzkantons des Lenkers resp. der Lenkerin weitergeleitet.
Nach Eingang der vollständigen Akten (Polizeirapport, Blutalkohol-Analyse des Instituts für Rechtsmedizin), wird der/die fehlbare Lenker/in zur Stellungnahme eingeladen und kann sich zur Sache äussern.  Nach Eingang der Stellungnahme oder nach Ablauf der gesetz­ten Frist wird der Fall abschliessend beurteilt und eine rekursfähige Verfügung erlassen.

  • Beim Fahren in angetrunkenem Zustand mit Werten zwischen 0.5 und 0.79 Gewichtspromille resp. 0.25 aber weniger als 0.40 mg/l Atemalkohol wird, bei sonst ungetrübtem automobilistischem Leumund, eine Verwarnung ausgesprochen.
  • Beim Fahren in angetrunkenem Zustand mit 0.8 und mehr Promille resp. 0.40 mg/l Atemalkohol und mehr muss der Führerausweis entzogen werden.
  • Die Entzugsdauer beträgt mindestens 3 Monate. Im Wiederholungsfall deutlich mehr.
  • Bei Blutalkoholkonzentrationen von 1.60 und mehr Gewichtspromille resp. Atemalkohol von 0.80 mg/l und mehr besteht der Verdacht auf eine behandlungsbedürftige Alkoholproblematik. Der Führerausweis wird vorsorglich auf unbestimmte Zeit entzogen und es erfolgt eine verkehrsmedizinische Begutachtung am Institut für Rechtsmedizin St. Gallen. Wird der Verdacht bestätigt, hat dies einen Sicherungsentzug auf unbestimmte Zeit zur Folge, im anderen Fall wird ein befristeter Warnungsentzug verfügt.

 

Zuständige Stelle

Strassenverkehrsamt

Telefon +41 71 788 95 34