Erbvertrag
Der Erbvertrag ist ein zweiseitiges Rechtsgeschäft. Ein Erbvertrag kann nicht nur aufgrund einer Willensäusserung erstellt werden. Es braucht immer zwei Willensäusserungen, die übereinstimmen müssen, ansonsten kommt kein Erbvertrag zustande.
Der Errichtungsvorgang hat ebenfalls in einem Akt zu erfolgen, d.h. beim Beurkundungsverfahren müssen die Erbvertragsparteien gleichzeitig anwesend sein, ihre Willensäusserung in unmittelbarer Folge der Urkundsperson und den beiden Zeugen gegenüber erklären und die Urkunde vor der Urkundsperson und den Zeugen unterzeichnen.
Der Erbvertrag kann in der Regel nicht einseitig aufgehoben werden, sondern nur durch schriftliche Übereinkunft der Vertragsparteien.
Kosten | Fr. 150 – 1'200 |