Was ist bei einem Todesfall weiter zu tun?

Mit dem zuständigen Pfarramt Verbindung aufnehmen:
Katholisches Pfarramt Appenzell, Marktgasse 4, Appenzell,
Telefon 071 787 14 91
Evangelisch-Reformiertes Pfarramt Appenzell, Zielstrasse 16, Appenzell,
Telefon 071 787 12 43

Was wird besprochen?
  • Tag der Erdbestattung oder Urnenbeisetzung
  • Gestaltung der Abdankungsfeier
  • Gestaltung des Beerdigungsgottesdienstes in der Kirche
  • Besondere Wünsche (Musik, Lieder evtl. Blumenschmuck)
  • Zurverfügungstellung von Lebenslauf und anderen Angaben
  • Für Katholiken: Rosenkranzgebet, Zeitpunkt und Ort als auch die Jahrzeitmessen
Vor der Bestattung
  • Angehörige und Freunde des/der Verstorbenen benachrichtigen
  • Todesanzeige für Zeitung formulieren und aufgeben
  • Leidzirkulare bestellen und bei der Post aufgeben (Couverts bei der Bestellung des Leidzirkulars mitnehmen und vorzeitig adressieren)
  • Lebenslauf für Pfarramt verfassen
  • wenn Leidmahl vorgesehen, Restaurant reservieren und Menu bestimmen
  • persönlichen Blumenschmuck bestellen
  • evtl. angemessene Kleidung besorgen

Am dritten Tag oder später

Abdankungsfeier, Beisetzung und Trauergottesdienst
  • sich rechtzeitig beim Friedhof (Leichenhalle/Friedhofkapelle) besammeln
  • Beileidskarten aus der Kartenurne mit nach Hause nehmen
  • Wenn diese speziell verdankt werden: Kranz-, Blumen- und Geldspenden auf den Beileidskarten vermerken
später
  • Danksagung für Zeitung und/oder persönliche Danksagung für Postversand formulieren und aufgeben
noch später
  • Grabunterhalt bestimmen (durch Angehörige oder Grabunterhaltsvertrag mit Kirchgemeinde)
  • Grabmal bestellen (wird auf Erdbestattungsgräbern in der Regel frühestens sechs Monate nach der Beerdigung gesetzt; Gestaltungsvorschriften beachten)
Hinweise
Der Leichnam soll frühestens 48 Stunden und spätestens 72 Stunden nach Eintritt des Todes kremiert oder bestattet werden (nach Absprache ist eine spätere Bestattung möglich).

Für das Begräbnis, das Benützen der Leichenhalle und der Grabfeldes werden in der Regel keine Taxen erhoben. Für die übrigen Dienstleistungen stellt der Bestattungsunternehmer nach Aufwand Rechnung. Dazu gehören zum Beispiel die Überführung des Leichnams auf den Friedhof oder die Einäscherung inklusive Transport.

Die Grabesruhe beträgt mindestens 20 Jahre. In bestehende Erdbestattungsgräber oder Urnengräber dürfen nur Urnen beigesetzt werden, wenn noch eine Pietätsfrist von nicht weniger als 10 Jahren gewährleistet ist. Die Grabesruhe wird durch eine Urnenbeisetzung nicht verlängert.

Wer aus achtenswerten Gründen nicht an seinem Wohnort, sondern an einem anderen Ort bestattet werden will, sollte dies noch zu Lebenszeiten mit dem betreffenden Zivilstandsamt / Pfarramt schriftlich regeln. Kurzfristige Zugeständnisse sind oftmals schwer zu erreichen.

Eine spezielle Besprechung erfordert ein Todesfall im Ausland, die Rückführung des/der Verstorbenen an seinen Wohnort, einen Leichentransport von der Schweiz ins Ausland sowie andere besondere Fälle.

Weitere Ratschläge und Hinweise
Wer alleinstehend ist oder nicht alles durch die Angehörigen bestimmen lassen will, sollte die eigenen Wünsche frühzeitig festlegen, zum Beispiel:
  • wird eine Erdbestattung oder Kremation gewünscht
  • Art des Grabes
  • wer soll eine Todesanzeige erhalten (Adressliste bereitlegen und laufend bereinigen)
  • wer soll zum Leidmahl eingeladen werden (Freunde, Kollegen, Bekannte, die den Angehörigen unbekannt sind, aufschreiben)
  • besondere Wünsche betreffend Abdankung, Bestattung, Gottesdienst (Bekanntgabe des Lebenslaufes, Musik, Lieder etc.)
  • besondere Wünsche für Grabmahl, Grabgestaltung und Grabunterhalt
  • andere Wünsche
Wünsche, die direkt mit dem Todestag und der Beerdigung zusammenhängen, dürfen nicht in eine letztwillige Verfügung aufgenommen werden. Diese wird erst später eröffnet. Angehörige oder Beauftragte müssen auf andere Weise informiert werden.

Wer für sich eine Kremation wünscht, kann seinen Willen dem Zivilstandsamt im voraus schriftlich bekanntgeben. Es genügt aber ebenso, wenn die Angehörigen informiert werden.

Zu beachten gilt auch, dass eine Bankvollmacht per Todestag erlischt. Eine Vollmacht, welche über den Tod hinaus ausgestellt wurde, reicht somit nicht, um über die Vermögenswerte einer verstorbenen Person zu verfügen. Die Banken verlangen zusätzlich eine Erbbescheinigung. Diese Massnahmen dienen dem Schutz des Nachlasses gegenüber unberechtigten Drittpersonen.

Wer bei der Erbschaft jemanden begünstigen, zurückstellen oder spezielle Vergabungen machen will, muss ein Testament verfassen und/oder einen Ehe- und Erbvertrag abschliessen. Bei Bedarf lassen Sie sich von Fachleuten (z.B. Erbschaftsamt, Rechtsanwalt) beraten. Solche Verfügungen können zu Lebzeiten wieder geändert werden.

Zuständige Stelle

Zivilstandsamt

Telefon +41 71 788 95 85

Peter Fässler

Leiter Zivilstandsamt
Telefon: +41 71 788 95 90
E-Mail: peter.faessler@jpmd.ai.ch