Energievollzug ab 01. April 2020

Das revidierte Energiegesetz (EnerG) und die revidierte Energieverordnung (EnerV) mit den Anhängen 1 bis 10 sowie der Standeskommissionsbeschluss zur Energieverordnung (StKB EnerV) treten am 1. April 2020 in Kraft. Im Folgenden werden die wesentlichen Neuerungen kurz zusammengefasst. Details zu den einzelnen Themen finden sich in den Vollzugshilfen der Konferenz Kantonaler Energiefachstellen (EnFK) zu den Mustervorschriften der Kantone im Energiebereich (MuKEn 2014) sowie in den Hinweisen für die Vollzugspraxis AI.

Neubauten: Die Anforderungen an den Wärmeschutz von Gebäuden wurden angepasst. Neu eingeführt wird die gewichtete Energiekennzahl. Die neuen Anforderungen an die Deckung des Wärmebedarfs ersetzen dabei die Anforderungen an den Höchstanteil an nichterneuerbarer Energie der MuKEn 2008. Bei neuen Häusern muss ausserdem ein Teil des Stroms selbst produziert werden (z.B. mit PV-Anlagen).

Bestehende Bauten: Auch hier wurden die Anforderungen an den Wärmeschutz (Grenzwerte) angepasst. Der Ersatz eines zentralen Elektro-Wassererwärmers ist neu meldepflichtig. Dabei sind Systeme mit ausschliesslich elektrischer Erwärmung nicht erlaubt. Eine wesentliche Änderung betrifft den Ersatz des Wärmeerzeugers in bestehenden Bauten mit Wohnnutzung. Diese sind neu so auszurüsten, dass der Anteil an nichterneuerbarer Energie 90% des massgebenden Bedarfs nicht überschreitet. Der Nachweis wird über Standardlösungen erbracht, wobei auch kompensatorische Massnahmen an der Gebäudehülle (z.B. Fensterersatz) möglich sind. Der Ersatz eines Wärmeerzeugers ist ohne weitere Massnahmen zulässig, wenn das Wohngebäude die GEAK-Klasse D oder besser erreicht. Dies trifft in der Regel bei Gebäuden die nach 1990 erbaut wurden zu.

Massgebend für den Vollzug der revidierten Energievorschriften ist das Einreichedatum des Baugesuchs. Für Baugesuche, welche ab dem 1. April 2020 eingereicht werden, müssen die Formulare und Vollzugshilfen der EnFK ab EN-101 verwendet werden. Ausserdem zu beachten sind die Hinweise für die Vollzugspraxis AI, welche den Vollzugshilfen der EnFK vorgehen.

Energienachweis: Zusammen mit dem Baugesuch ist ein Energienachweis einzureichen. Das vollständige Energiedossier umfasst alle für das konkrete Bauvorhaben notwendigen Formulare, Nachweise, Pläne, Berechnungen, Schemata etc. Falls die genannten Unterlagen zum Zeitpunkt des Baugesuchs noch nicht vorliegen, sind sie rechtzeitig vor Baubeginn nachzureichen.

Ausführungsbestätigung: Nach Abschluss der Bauarbeiten respektive der Installation und vor dem Bezug bzw. der Inbetriebnahme hat die Bauherrschaft gegenüber dem Bau- und Umweltdepartement zu bestätigen, dass vorschriftsgemäss gebaut wurde. Die Ausführungsbestätigung hat schriftlich zu erfolgen.