Grundbuchbereinigung

Die Grundbuchbereinigung bezweckt die Einführung des eidgenössischen Grundbuches. Die vorgängige Bereinigung aller Grundstücke ist dabei eine zwingende Voraussetzung für die Einführung des eidgenössischen Grundbuches.

Das Verfahren der Grundbuchbereinigung sieht wie folgt aus:
  • Vorprüfung der bestehenden alt- und neurechtlichen Grundbucheinträge durch das Team des Fachbereichs Grundbuchbereinigung;
  • Wo notwendig, Einladung der Grundeigentümer für die Besprechung der bestehenden und allfällig notwendiger neuer Grundbucheinträge;
  • Erstellen neuer, löschen oder übertragen bestehender Grundbucheinträge im Rahmen von gegenseitigen Vereinbarungen unter den Grundeigentümern (gütliche Einigung);
  • Publikation des ersten Aufrufes (mit Zustellung Grundbuchauszug an alle Grundeigentümer):
    • Anmeldung Eintragung von neuen oder Löschung von bestehenden Rechten durch Grundeigentümer;
    • Versuch der gütlichen Regelung dieser Anmeldungen;
    • Klagerollenzuweisung bei Ausbleiben der gütlichen Einigung und Geltendmachung des Rechtes auf dem Zivilrechtsweg;
  • Publikation des zweiten Aufrufes (nur noch durch Publikation im Amtsblatt):
    • Einreichung allfälliger Einwendungen durch Grundeigentümer;
    • Versuch der gütlichen Einigung bezüglich dieser Einwendungen;
    • Klagerollenzuweisung bei Ausbleiben der gütlichen Einigung und Geltendmachung des Rechtes auf dem Zivilrechtsweg;
  • Prüfung der Grundbuchbereinigung durch die Standeskommission
    Inkraftsetzen des eidgenössischen Grundbuches durch die Standeskommission.

Allfällig bestehende Rechte an Grundstücke, welche nicht im Grundbuch eingetragen wurden, sind im Rahmen der Grundbuchbereinigung zwingend einzutragen. Ansonsten gehen solche Rechte mit der Einführung des eidgenössischen Grundbuches unter.

Zuständige Stelle

Grundbuchbereinigung

Telefon +41 71 788 94 36