Wasserbau

Zum Gewässerbau gehören alle über den Unterhalt hinausgehenden Arbeiten, insbesondere alle baulichen Massnahmen zur Sicherung der Sohle und der Ufer sowie für den Geschieberückhalt. Unter den Begriff Gewässerbau fallen auch Wiederherstellungsarbeiten an Schutzanlagen, die trotz sorgfältigem Unterhalt durch Naturereignisse zerstört worden sind, die Erneuerung, die Offenlegung oder der Ersatz von Eindolungen, die Entwässerung von Rutschgebieten, die Aufforstung und Neubepflanzung von Hängen und Böschungen im Bereiche von Gewässern sowie die Wiederherstellung naturnaher Verhältnisse bei wasserbaulich belasteten Gewässern. Die Ausarbeitung eines Gewässerbauprojektes und dessen Ausführung sind Sache des Departementes.

Verrichtungen und Vorkehrungen, welche die Benützung der öffentlichen Gewässer oder die Zugänglichkeit der Ufer gefährden oder beeinträchtigen, sind verboten. Der freie Abfluss eines öffentlichen Gewässers darf nicht durch Bauten, Anlagen, Ablagerungen von Material oder sonst wie behindert oder gefährdet werden. Die Erstellung, Änderung und Beseitigung von Bauwerken in oder senkrecht über dem Hochwasserprofil eines Gewässers sowie andere Massnahmen, die auf den Wasserstand, den Lauf des Gewässers oder die Sicherheit von Sohle und Ufer einen Einfluss haben können, bedürfen einer wasserbaupolizeilichen Bewilligung durch das Departement.

Der Gewässerunterhalt umfasst insbesondere das Schneiden des Uferbewuchses, welcher das Durchflussprofil einengt, die Entfernung von Wildholz und Auflandungen, die Leerung von Geschiebesammlern und die Behebung von kleineren Schäden an den Verbauungswerken. Der Unterhalt obliegt den Anstössern. Gemäss Art. 19 WBauG kann der Kanton einen Beitrag bis 50 % der beitragsberechtigten Kosten leisten. Für einen Kantonsbeitrag ist vor Ausführung der Unterhaltarbeiten ein schriftliches Gesuch an das Landesbauamt zu richten.

Kanonale gesetzliche Grundlagen: