Konkurs

Falls die Forderung nebst den Betreibungskosten nicht innert zwanzig Tagen nach Zustellung der Konkursandrohung bezahlt worden ist, steht dem Gläubiger das Recht zu, beim Gericht gegen den Schuldner das Konkursbegehren zu stellen.

Sobald das Konkursdekret dem Konkursamt bekannt ist, beginnt es mit Sicherungsmassnahmen und lädt den Schuldner resp. dessen Vertreter auf das Amt vor, um ihn einzuvernehmen. Nach der Einvernahme beantragen wir beim Bezirksgericht Appenzell I.Rh. die Verfahrensart. Sofern genügend freie Aktiven vorhanden sind, welche die voraussichtlichen Konkurskosten decken, wird das summarische Verfahren beantragt. Ist es ein besonders komplizierter Fall, d.h. z.B. viele Liegenschaften, Maschinen, Geschäftslokalitäten, Angestellte, so beantragen wir das ordentliche Verfahren, welches teurer ist, aber den Gläubigern mehr Mitsprachemöglichkeiten gibt. Sind keine oder nur wenige freie Aktiven vorhanden, so beantragen wir die Einstellung mangels Aktiven. Sämtliche Konkurseröffnungen, Schuldenrufe, Auflage von Kollokationsplan und Inventar werden im Schweizerischen Handelsamtsblatt und im Appenzeller Volksfreund publiziert.