Insolvenzentschädigung

Insolvenzentschädigung deckt bei Zahlungsunfähigkeit des Arbeitgebenden (Insolvenz)

Zweck

Die Insolvenzentschädigung deckt bei Zahlungsunfähigkeit des Arbeitgebenden (Insolvenz) den Verdienstausfall für maximal vier Monate. Die Insolvenzentschädigung wird nur für geleistete Arbeit ausbezahlt. Die Auszahlung der Entschädigung erfolgt direkt an die vom Verdienstausfall betroffenen Personen.

Wer ist versichert bzw. anspruchsberechtigt?

Beitragspflichtige Angestellte von Arbeitgebenden, die in der Schweiz der Zwangsvollstreckung unterliegen oder in der Schweiz Arbeitnehmende beschäftigen, haben Anspruch auf Insolvenzentschädigung, wenn

  • gegen den Arbeitgebenden der Konkurs eröffnet wird und Lohnforderungen bestehen,
  • der Konkurs nicht eröffnet wird, da infolge offensichtlicher Überschuldung kein Gläubiger bereit ist, die Kosten vorzuschiessen
  • oder die Arbeitnehmenden gegen ihre Arbeitgebenden für Lohnforderungen das Pfändungsbegehren gestellt haben.

Leistungen

Die Insolvenzentschädigung deckt die effektiven Lohnforderungen für maximal vier Monate zu 100%. Sofern ein Rechtsanspruch besteht, wird anteilsmässig auch ein allfälliger 13. Monatslohn oder eine Gratifikation berücksichtigt. Maximal kann aber höchstens ein Verdienst von Fr. 10'500.-- entschädigt werden.

Antrag auf Insolvenzentschädigung

Ein entsprechender Antrag ist von jedem Arbeitnehmenden an die kantonale Arbeitslosenkasse zu stellen.

Weitere Informationen finden Sie unter arbeit.swiss.

Zuständige Stelle

Kantonale Arbeitslosenkasse
Poststrasse 9
Postfach 62
9050 Appenzell

Telefon +41 71 788 18 45
E-Mail info@akai.ch